Etatantrag: RPJ-Finanzierung beenden
Versteckte Parteienfinanzierung stoppen!
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die institutionelle Förderung des Rings politischer Jugend (RPG) Frankfurt wird beendet.
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 14.03.2012 (OVG 6 B 19.11) festgestellt, dass die Vergabe von Zuwendungen durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an die Jugendorganisationen der politischen Parteien rechtswidrig ist. Die Subventionierung bedürfe einer Regelung durch ein förmliches Gesetz.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach der Wesentlichkeitstheorie die Zuwendungen an Jugendorganisationen gesetzlich geregelt werden muss, da durch die Zahlungen das Demokratieprinzip nach Artikel 20 Abs. 2 GG berührt ist. Der Staat (in unserem Fall die Stadt Frankfurt am Main) nimmt durch die Subventionierungen Einfluss auf den Prozess der politischen Willensbildung und greift damit in das staatliche Neutralitätsgebot ein, womit wiederum die politische Chancengleichheit und somit die Freiheits- und Gleichheitsspähre der Bürger berührt ist.
Die politischen Jugendorganisationen nehmen drei Hauptfunktionen wahr. Dies sind zum einen die Vertretung der Partei und ihrer Ziele bei Jugendlichen, weiter die Vertretung der spezifischen Jugendinteressen in der Partei und der Gesellschaft, sowie schließlich die Funktion als Nachwuchsorganisation der Partei (Westerwelle, Das Parteienrecht und die politischen Jugendorganisationen, 1994, S. 33). Die parteipolitische Arbeit der Jugendverbände lässt sich nicht von überparteilicher, gemeinnütziger Jugendarbeit abgrenzen (Klein, Die Rechenschaftspflicht der Parteien und ihre Kontrolle, NJW 2000, S. 1441). Die Mittel werden immer auch für die Arbeit der jeweiligen Mutterpartei verwendet.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gewährung von Zuwendungen an die Jugendorganisationen politischer Parteien die Frage der Parteienfinanzierung berührt (§ 24 Abs. 12 PartG). Die RPJ-Konstruktion (siehe E 244/17) macht die notwendige Kontrolle durch die Öffentlichkeit unmöglich, was jedoch nach dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes unbedingt möglich sein muss.
Der Nach diesem Urteil neu geschaffene § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kann die Zahlungen der Stadt Frankfurt am Main an die Jugendorganisationen der Frankfurter Parteien nicht umfassen, da sie der Natur der Sache nach keine überregionalen Tätigkeiten nachgehen können. Somit fehlt nach wie vor das für die Zahlungen notwendige Parlamentsgesetz. Die Subventionen bleiben rechtswidrig und müssen beendet werden.